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neu

 

S:

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h

- Leermasse bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterie)

- mit Motoren-/Antriebsarten: Fremdzündungsmotor (z.B. Benziner) Hubraum max. 50 ccm, andere Verbrennungsmotoren (z.B. Diesel) max. 4 kW Nutzleistung, bei Elektromotor max. 4 kW Nenndauerleistung

1:

Leistungsunbeschränkte Krafträder A: Leistungsunbeschränkte Krafträder

 

1a:

Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg

Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mind. 2jährigem Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4.000 km)

Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach mind. zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg
"Direkteinstieg" in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich

1b:

Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16- und 17-jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit A1: Inhalt unverändert

 

2:

Kfz über 7.500 kg
Züge mit mehr als drei Achsen
C: Kfz über 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
CE: Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhänger über 750 kg

3:

Kfz bis 7.500 kg
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse)
B: Kraftfahrzeuge bis 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg
oder
mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3.500 kg nicht überschreiten
BE: Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt
C1: Kfz zwischen 3.500 kg und 7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
C1E: Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zul. Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten

2,3:

je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs + Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen

D:

Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Plätzen

DE:

Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg

D1:

Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen

D1E:

Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenförderung verwendet werden.
 
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